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Übernahme des Anwaltsinkassos sowie streitiger Fälle
Sie kennen die 3 Möglichkeiten des Forderungseinzuges – Klage, Mahnverfahren, Abschreibung?
Oder anders gefragt: Wann lohnt es sich, gutes Geld dem schlechten hinterher zu werfen?
Es ist die alleinige Entscheidung des Mandanten, ob er eine offen stehende Forderung eintreiben möchte. Wir erleben regelmäßig, dass die Verantwortung für diese Entscheidung vom Unternehmer auf den Rechtsanwalt mit der einfachen Frage: „Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten?“ übertragen wird.
Sollte der Rechtsanwalt nicht über hellseherische Fähigkeiten verfügen, kann er jedoch lediglich über die rechtlichen Erfolgsaussichten des Forderungseinzugs und damit über die Frage Auskunft geben, ob der geltend gemachte Anspruch einer gerichtlichen Überprüfung standhält und welche Prozessrisiken bestehen.
Zusagen über die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten, d.h. die Beantwortung der für den Gläubiger alles entscheidenden Frage, ob er jemals sein Geld bekommt, können seriös nicht erfolgen. Es bleibt im Regelfall immer ein Restrisiko und ein ungewisses Gefühl, ob der Schuldner im Fall Ihres gerichtlichen Obsiegens die Bonität hat, die Forderungen zu bezahlen.
Deshalb kann der Rechtsanwalt bei der Frage, ob die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden soll, nur Entscheidungshilfen anbieten, die nach unserer Überzeugung nur in wenigen Ausnahmefällen ein Abschreiben der Forderung und damit einen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung rechtfertigen, unter anderem:
- wenn das Prozessrisiko zu hoch ist und die rechtlichen Erfolgsaussichten unter 30% liegen, z.B. Fragen der Beweisbarkeit des Anspruchs bestehen, getreu des Mottos: „Recht haben und bekommen ist zweierlei“,
- wenn der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und es sich um Kleinstforderungen bis € 150 handelt, z.B. bei Warenlieferungen,
- wenn bei bereits eingeleitetem Forderungseinzug weitere Forderungen anfallen und die Kosten der Rechtsverfolgung in keinem Verhältnis mehr zum erwartenden Erfolg stehen.
Ansonsten sollte beachtet werden, dass
- ein Verzicht auf eine Beitreibung der Forderung enorme Signalwirkung hat; in bestimmten Kreisen spricht sich sehr schnell herum, wie ernsthaft und nachdrücklich Sie berechtigte Forderungen titulieren,
- die Kosten des Forderungseinzuges als Betriebskosten absetzbar sind,
- in vielen Fällen die Finanzverwaltung auf einen Nachweis der Fruchtlosigkeit Ihrer Bemühungen besteht, bevor die Forderung abgeschrieben werden kann,
- der erstrittene Titel 30 Jahre lang Vollstreckungsmöglichkeiten bietet und insbesondere bei jungen Schuldnern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich diese wirtschaftlich erholen.
Wenn nach diesen Kriterien letztlich die Entscheidung für den gerichtlichen Forderungseinzug gefallen ist, dann ist die Entscheidung, ob eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden soll, einfach:
Hat der Schuldner bereits im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz Einwendungen erhoben, die nicht auf Zahlungsschwierigkeiten hinweisen und die die Berechtigung der Forderung an sich in Frage stellen, so sollte man aus prozessökonomischen Gründen sofort Klage erheben. In allen anderen Fällen ist grundsätzlich das kostengünstigere gerichtliche Mahnverfahren zu empfehlen.
Verteidigung in Abmahnfällen
Wettbewerbsrecht - Verteidigung in Abmahnfällen
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ hat der Deutsche Bundestag Ende 2015 zudem das Verbandsklagerecht im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ausgebaut. Neu hinzugekommen ist insbesondere der Datenschutz, wegen dem beispielsweise Verbraucherverbände zukünftig ebenfalls Inkassounternehmen abmahnen können. Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Die Änderungen, welche der Bundestag im Dezember 2015 beschlossen hat, sollen in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen. Um kostenträchtige Abmahnungen oder gar existenzbedrohende Urteile und Verfügungen zu vermeiden, sollten Sie die wichtigsten Konfliktfälle und Probleme kennen und vermeiden können – Hierbei helfen wir Ihnen mit Rat und Tat.
Aufsichtsrechtliche Fragen
Zulassungsfragen / Aufsichtsrechtliche Fragen
Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) reglementiert lediglich das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf. Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will man also eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss man sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen. Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorgesehen sind. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.
Beim Einzug im eigenen Namen handelt es sich nur dann um Inkasso, wenn nach der Zession der Forderungserwerber (Zessionar) den Erlös an den Alt-Gläubiger (Zedent) abführt. Es handelt sich dann um eine Inkassozession auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstleistungscharakter (§ 675, §§ 611 ff. BGB) oder wenn im Rahmen der Finanzierung durch unechtes Factoring der Forderungserwerber (Factor) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung des Alt-Gläubigers (Kunde) übernimmt (BGH, 21. Oktober 2014, VI ZR 507/13).
Eine Gewerbeanmeldung ist hierfür nicht erforderlich, es besteht aber eine Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
- Mindestalter: 25 Jahre
- geordnete Wirtschaftsführung
Die näheren Regelungen hierzu finden sich in der VO zur Ausführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Kostenrecht
Inkasso und Geldwäscheprävention - Erweiterte Pflichten für Inkassounternehmer nach dem neuen Geldwäschegesetz
Weiterhin ist am 09. Juli 2018 eine weitere Richtlinie der EU (5. EU-Geldwäsche-Richtlinie) in Kraft getreten, deren Regelungen bis spätestens 10. Januar 2020 in Deutschland umzusetzen sind. Auch hier ergeben sich weitere relevante Änderungen.
Wir helfen bei der Umsetzung in der Praxis durch:
- Systematisierung der Gefährdungsanalyse
- Dokumentation von gesetzlich geforderten Strategien
- Dokumentation von erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen
- Darstellung und Umsetzung der Möglichkeiten zur Gestaltung von Aufbau- und Ablauforganisation unter dem Blickwinkel der Geldwäscheprävention
- Hinweise zur Implementierung der notwendigen Prozesse
Datenschutzfolgen-Abschätzungen im Inkasso-Unternehmen nach der DSGVO
Unternehmen, die Forderungsmanagement betreiben, müssen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (kurz: DSFA) durchführen. Die Durchführung einer solchen DSFA setzt jedoch eine solide Kenntnis der rechtlichen Anforderungen und der Erwartungen der Aufsichtsbehörden in der Praxis voraus. Zudem sind die formellen Anforderungen, insbesondere an die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, alles andere als selbsterschließend.
Auftrags(daten)verarbeitung im Lichte der DSGVO
Die Auftragsverarbeitung (bislang: Auftragsdatenverarbeitung) ist für die Inkassowirtschaft von nicht unerheblicher Bedeutung. Auch deshalb, weil die Inkassodienstleistung von der Auftragsdatenverarbeitung abzugrenzen ist und grundsätzlich im Rahmen der Funktionsübertragung erfolgt.
Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass das Inkassounternehmen im Rahmen des Forderungsmanagements weitgehend frei gegenüber seinem Kunden agiert und selbst darüber entscheidet, welche Maßnahmen zur Forderungsdurchsetzung im Einzelfall ergriffen und welche Betroffenendaten hierfür verwendet werden. Inkassounternehmen kooperieren aber zumeist mit Dienstleistern, die als Auftrags(daten)verarbeiter tätig werden, z.B. Entsorgungsunternehmen oder Software-Hersteller.
Auch unter Geltung der DSGVO werden solche Auftragsverarbeiter weiterhin anerkannt.
Anders als das BDSG, das den Auftrags(daten)verarbeiter als verlängerten Arm weitgehend der Kontrolle durch seinen Auftraggeber (der verantwortlichen Stelle) unterwirft, geben die neuen europäischen Datenschutzvorschriften den Auftragsverarbeitern selbständige datenschutzrechtliche Handlungsverpflichtungen vor.
Aufgrund dessen empfiehlt es sich, die bestehenden Verträge zwischen Inkassounternehmen und Auftrags(daten)verarbeitern zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auftragsverarbeiter sind ebenso angehalten, gemäß der DSGVO ein besonderes Verzeichnis über ihre Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
Wir helfen Ihnen dabei, die notwendigen Maßnahmen umzusetzen:
- Anforderungen der DSGVO an die Verantwortlichen als Auftraggeber einer Auftragsverarbeitung
- Anforderungen an den Auftragnehmer einer Auftragsverarbeitung (den Auftragsverarbeiter)
- Anforderungen an die vertragliche Ausgestaltung einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung
- Vertragsmanagement im Rahmen der Auftragsverarbeitung
DSGVO: Dokumentations- und Informationspflichten und deren technische Umsetzung
Die DSGVO legt an verschiedenen Stellen Informations- und Dokumentationspflichten fest, die in zahlreichen Punkten z.T. deutlich von der bisherigen Gesetzeslage abweichen.
Unternehmen werden in die Nachweispflicht genommen, dass sie personenbezogene Daten im Einklang mit der Verordnung verarbeiten.
Diese Nachweispflicht erfordert eine umfassende Dokumentation der Datenschutzmaßnahmen. Wir unterstützen Sie auf den folgenden Gebieten:
- Dokumentations-/Rechenschaftspflichten
- Erstellung oder Überprüfung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
- Umsetzung der Datenschutzbestimmungen in Ihren Compliance-Abteilungen
- Schulung Ihrer Mitarbeiter
Inkasso für Kommunen – Sicherheit im Umgang mit Forderungen der öffentlichen Hand:
Der Umgang mit Forderungen der öffentlichen Hand, deren „Tochterunternehmen“ und der erfolgreichen Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren ist mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
Wir unterstützen Sie bei der Beachtung der
- Landesdatenschutzrechtlichen Regelungen (Schwerpunkt NRW)
- Vergaberichtlinien
und vor allem auch im Rahmen von
- öffentlichen Ausschreibungsverfahren
Im Falle der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Im Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen. Er muss darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und auch welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
Forderungsmanagement im Medizinbereich:
Das Forderungsmanagement im Medizinbereich bietet für Inkasso- und Factoring-Unternehmer ein großes Umsatz- und Entwicklungspotential. Der Gesundheitsmarkt hat sich in den vergangenen Jahren insoweit zu einem wichtigen Gesamtwirtschaftsfaktoren entwickelt. Dabei ist zu beachten, dass der Gesundheitsmarkt durch eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen reglementiert wird, welche vor allem das Forderungsmanagement hier von dem „normaler“ Branchen unterscheidet. Nur beispielhaft möchten wir insoweit das Datenschutzrecht erwähnen:
Als besonders sensitive Daten unterliegen nämlich Gesundheitsdaten nicht nur datenschutzrechtlich einer besonderen Handhabung. Der Europäische Gesetzgeber hat dies auch in der DSGVO berücksichtigt. Wir unterstützen Sie bei der Beachtung der
- rechtlichen Anforderungen an die Begründung von Forderungen aus medizinischen Leistungen
- Informationspflichten vor Behandlungsbeginn
- Anforderungen, die im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung medizinischer Forderungen zu beachten sind (Medizinische Notwendigkeit, Dokumentation und richtige Zuordnung der Leistungen als Anspruchsvoraussetzungen)
- Anforderungen, die an die Übertragung medizinischer Forderungen gestellt werden (Strafrecht, Datenschutz-, Berufs- und Standesrecht)
- datenschutzrechtlichen Neuerungen im Rahmen der DSGVO
Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz
Bereits im römischen Recht gab es seit Justinian die Paulianische Anfechtungsklage (actio Pauliana).
Das Anfechtungsgesetz gibt einem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf einen Wertgegenstand seines Schuldners auch dann noch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuzugreifen, wenn der Schuldner diesen Wertgegenstand durch eine Rechtshandlung an eine dritte Person übertragen hat. Voraussetzung ist, dass die Rechtshandlung des Schuldners den Gläubiger benachteiligt, beispielsweise indem der Schuldner sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau überträgt und anschließend seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Der Gläubiger kann dann innerhalb bestimmter Fristen die Vermögensübertragung anfechten. Bei erfolgreicher Anfechtung muss die dritte Person dulden, dass der Gläubiger auf den Vermögensgegenstand zugreift.
Streng zu unterscheiden ist die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz von der Anfechtung einer Willenserklärung, zum Beispiel wegen Erklärungsirrtums oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist die Ausübung eines Gestaltungsrechts, die dazu führt, dass das Rechtsgeschäft, das durch die anzufechtende Willenserklärung zustande gekommen ist, mit rückwirkender Kraft nichtig wird. Diese Wirkung tritt unmittelbar ein durch Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (dem Vertragspartner des anzufechtenden Rechtsgeschäfts). Eine völlig andere Wirkung hat die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Hier bedarf es keiner rechtsgestaltenden Erklärung, sondern es entsteht, wenn die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsgegner (dem Empfänger des vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstandes). Es besteht ein Anspruch, den weggegebenen Wertgegenstand dem Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs zur Verfügung zu stellen. Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung. Eine Anfechtung auf Grundlage des Anfechtungsgesetzes ist dann nicht mehr möglich.
Das Anfechtungsgesetz kennt drei Regelfälle, in denen Rechtshandlungen angefochten werden können:
- Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1: Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, den Gläubiger zu benachteiligen, wenn die dritte Person den Vorsatz kannte.
- Anfechtung gemäß § 3 Abs. 2: Entgeltliche Verträge, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person abgeschlossen hat.
- Anfechtung gemäß § 4 Abs. 1: Unentgeltliche Leistungen des Schuldners an eine dritte Person, insbesondere Schenkungen.
Besondere Regelungen gelten vor allem für Rechtshandlungen des Erben und für eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen.